Historische SGV. NRW.

8 / 19

Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

 

§ 8
Personalangelegenheiten

(1) Die Betriebsleitung, ihre Vertretungen und alle übrigen Abteilungsleitungen werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.

(2) Andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Vergütungsgruppe BAT II oder höher bzw. mit den entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt.

(3) Die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Betriebsleitung eingestellt.

(4) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 und 3 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Betriebsleitung zuständig. Im Übrigen ist der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

(5) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.

2. Abschnitt
Zuständigkeit des Trägers

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 791, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.