Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

 

§ 10
Landschaftsausschuss

(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.

(2) Der Landschaftsausschuss entscheidet insbesondere über:

1. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung, ihrer Vertretungen und der übrigen Abteilungsleitungen,

2. allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Betriebsleitung und deren Vertretung,

3. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, wobei die Betriebsleitung vor der Abgabe der Stellungnahme anzuhören ist,

7. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 sowie zwischen dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2,

8. mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 791, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.