Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

 

§ 11
Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regeln die Eigenbetriebsverordnung und die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung Rheinland und ihrer Kommissionen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 3 LVerbO und der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder sein Vertreter kann im Betriebsausschuss jederzeit das Wort verlangen.

(3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(4) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 791, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.