Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

 

§ 12
Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die in der Landschaftsversammlung, dem Landschaftsausschuss oder einem anderen Fachausschuss zu entscheiden sind.

Er berät insbesondere über:

1. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung, ihrer Vertretungen und der übrigen Abteilungsleitungen,

2. allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Betriebsleitung und deren Vertretung,

3. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, wobei die Betriebsleitung vor der Abgabe der Stellungnahme anzuhören ist,

7. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 13 Abs. 3 Satz 1,

8. mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten.

(2) Der Betriebsausschuss entscheidet unbeschadet von den Zuständigkeiten des Krankenhausausschusses über:

1. die Richtlinien der Geschäftsführung,

2. die Festlegung der Modalitäten für die Leistungsabrechnung mit den Abnehmereinrichtungen,

3. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und eilbedürftig sind,

4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder mehr als 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über Maßnahmen entschieden haben,

5. die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss und den Lagebericht (Jahresabschlussprüfung), der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,

6. Aufträge nach der VOL bei einem Vergabewert von mehr als 150.000 €,

7. Aufträge nach der VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie bei mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € nicht überschreiten,

8. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 5.000 €,

9. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,

10. die Entlastung der Betriebsleitung.

(3) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.

(4) Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer des Landschaftsverbandes im Betriebsausschuss zu hören. Wird hierbei kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 791, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.