Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

 

§ 13
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Betriebes.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland achtet auf die Übereinstimmung der Tätigkeit der Betriebsleitung mit den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 EigVO NRW).

(3) Sieht sich die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen außer Stande, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so muss sich die Betriebsleitung an den Betriebsausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(4) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit Zustimmung des Betriebsausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeiten im Einzelnen.

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für die Landschaftsversammlung und den Landschaftsausschuss vor. Er ist unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse zuständig für:

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Betriebes,

2. die Förderung von Investitionen,

3. Steuerangelegenheiten,

4. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der zweiten Instanz,

5. Versicherungsverträge einschließlich Schadensregulierungen,

6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

7. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

8. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, wobei die Betriebsleitung vor Abgabe der Stellungnahme zu hören ist.

(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind in diesem Fall jedoch unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 791, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.