Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

 

§ 15
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Betrieb ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Die Buchführung des Betriebes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(4) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ist das Rechnungsprüfungsamt des Landschaftsverbandes gemäß den Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 791, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.