Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

 

§ 5 (Fn 4)
Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung gehören gemäß § 35 KHG NRW an:

– die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor als Leitende Ärztin/Leitender Arzt,

– die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor als Leitende Pflegekraft,

– die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor als Leiterin/Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor ist aus dem Kreis der Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzte des Krankenhausbereiches zu berufen.

Die Mitglieder der Betriebsleitung werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.

(2) In den Rheinischen Kliniken Düsseldorf und Essen wird die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die zugleich Abteilungsärztinnen bzw. Abteilungsärzte sind, bestellt.

(3) In den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau gehört die Fachbereichsleiterin/der Fachbereichsleiter Forensik zusätzlich der Betriebsleitung an.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann für die Ärztliche Direktorin/den Ärztlichen Direktor der Rheinischen Kliniken Düsseldorf und Essen eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter bestellt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter sind aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zu bestellen.

(5) Die Betriebsleitung ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betriebsbereich gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; sie führt insbesondere die Wirtschaftspläne aus. Sie hat den Krankenhausausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten umfassend zu unterrichten.

(6) Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Mehrheit. In den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau können die Ärztliche Direktorin/der ärztliche Direktor und die Fachbereichsleiterin/der Fachbereichsleiter Forensik gemeinsam nur eine Stimme abgeben. Die abweichende Meinung kann im Krankenhausausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vorgetragen werden.

(7) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor den Krankenhausausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 14 Abs. 3.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 798, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch SatzÄnd. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 9. Februar 2008; SatzÄnd v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§§ 10 u. 11 geändert durch SatzÄnd. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.

Fn 4

§ 5 geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.