Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

 

§ 11 (Fn 3)
Zuständigkeit des Krankenhausausschusses

(1) Der Krankenhausausschuss ist ein Fachausschuss im Sinne der LVerbO.

Seine Rechte und Pflichten regelt die GemKHBVO, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Er berät über die Angelegenheiten der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,

2. Einstellung, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, der Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,

3. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen bzw. von Betriebsbereichen,

4. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

5. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,

6. Zurverfügungstellung der Rheinischen Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,

7. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, die Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,

8. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,

9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

11. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungs- und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

12. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 12 Abs. 2 Satz 1,

13. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Rheinischen Kliniken sowie den diesbezüglichen Zweijahresbericht.

(2) Neben den Regelungen in § 12 Abs. 7 sowie § 13 Abs. 2 entscheidet der Krankenhausausschuss über

1. Festsetzung des Umfanges und der Entgelte der Wahlleistungen,

2. die Annahme der Budgetvereinbarungen,

3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

5. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens – außer zu Wohnzwecken – und mit einer Monatsmiete/ -pacht von mehr als 5.000 €,

6. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/ unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,

7. Benennung des Prüfers oder der Prüferin für den Jahresabschluss,

8. Grundsätze des Einsatzes der pauschalen Fördermittel nach dem Krankenhausgesetz ,

9. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 150.000 €,

10. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 750.000 € nicht überschreiten,

11. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

12. Bestellung und Abberufung der Ombudspersonen in den Rheinischen Kliniken,

13. Bestellung und Abberufung der Beiratsmitglieder der Forensik bei den Rheinischen Kliniken,

14. die Entlastung der Betriebsleitung.

(3) Die Betriebsleitung legt dem Krankenhausausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.

(4) Die Mitglieder des Krankenhausausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 798, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch SatzÄnd. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 9. Februar 2008; SatzÄnd v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§§ 10 u. 11 geändert durch SatzÄnd. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.

Fn 4

§ 5 geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.