Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

 

§ 12
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 8 Abs. 2 und 3 der GemKHBVO).

(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen zu können, so muss sie sich an den Krankenhausausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Krankenhausausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn – ebenso wie den Krankenhausausschuss – vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.

(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Krankenhausausschuss unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Krankenhausausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und des Gesundheitsausschusses vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für

1. Rahmenvorgaben für die Organisation der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,

2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den ärztlichen Dienst und sonstige therapeutische Dienste Betreuungsdienste sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,

3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Patienten und Patientinnen,

4. Einweisung und Verlegung von Patienten und Patientinnen, die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung unterzubringen sind (Zuständigkeit als staatliche Verwaltungsbehörde),

5. Förderung von Investitionen,

6. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, einschließlich ambulanter Dienste, soweit für alle Rheinischen Kliniken/die Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen eine einheitliche Regelung erforderlich ist,

7. Pflegesatzverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,

8. Steuerangelegenheiten,

9. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,

10.Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz,

11. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume – außer zu Wohnzwecken – außerhalb des Sondervermögens,

12.Systeme der automatischen Datenverarbeitung und deren Verbund,

13.Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit Zustimmung des Krankenhausausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im Einzelnen.

(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses oder des Krankenhausausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss sowie der betroffene Fachausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.

(9) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Krankenhausausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30% des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 €, überschreiten und Eile geboten ist. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 798, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch SatzÄnd. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 9. Februar 2008; SatzÄnd v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§§ 10 u. 11 geändert durch SatzÄnd. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.

Fn 4

§ 5 geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.