Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

 

§ 14
Stellung des Kämmerers

(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Krankenhausausschuss zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Krankenhausausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschussanträge gemäß KHG NRW zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 798, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch SatzÄnd. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 9. Februar 2008; SatzÄnd v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§§ 10 u. 11 geändert durch SatzÄnd. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.

Fn 4

§ 5 geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.