Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

 

§ 17
Ombudspersonen

(1) Für jede der Rheinischen Kliniken ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für die Patientinnen und Patienten zu bestellen. Bezüglich der Rheinischen Kliniken für Orthopädie in Viersen wird diese Aufgabe von der Ombudsperson in den Rheinischen Kliniken Viersen mit wahrgenommen.

Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch die Krankenhausausschüsse. Diese nehmen Bestellungsvorschläge von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern sowie von Vereinen und Verbänden im psychosozialen Bereich entgegen. Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Ombudspersonen haben die Aufgabe, den Patientinnen und Patienten Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber der Betriebsleitung tragen sie Anliegen und Fragen von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie geben Anregungen und machen Vorschläge.

(3) Die Betriebsleitungen der Rheinischen Kliniken sind verpflichtet, den Ombudspersonen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.

Die Betriebsleitungen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kliniken und die Ombudspersonen sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.

Die Ombudspersonen sind mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten.

(4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt.

Die Ombudspersonen erhalten über die Kliniken eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Die Aufwandspauschale beträgt 2 Sitzungsgelder bei einer Tätigkeit in den Rheinischen Kliniken:

Bedburg-Hau
Bonn
Düren
Düsseldorf
Köln
Langenfeld
Viersen

und 1,5 Sitzungsgelder bei einer Tätigkeit in den Rheinischen Kliniken:

Essen

Mönchengladbach.

Die Ombudspersonen haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen und Ersatz des Verdienstausfalles entsprechend den Bestimmungen der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland. Reisekosten werden nur für Reisen innerhalb des Versorgungsgebietes der jeweiligen Kliniken der Ombudspersonen zu den Sitzungen der Krankenhausausschüsse unabhängig vom Ort und zu der Geschäftsstelle des Ausschusses erstattet.

(5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudsperson aufzubringenden Mittel werden vom Träger bereitgestellt.

(6) Das Nähere wird durch Geschäftsordnung geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 798, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch SatzÄnd. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 9. Februar 2008; SatzÄnd v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§§ 10 u. 11 geändert durch SatzÄnd. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.

Fn 4

§ 5 geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.