Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Anforderungen an die Datenübermittlung

(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln.

(2) Die Auskunftsstelle hat den Eingang der ihr von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie hat den Eingang zu bestätigen und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von der Auskunftsstelle übermittelten Antwortdatensätze.

(3) Die Auskunftsstelle und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 916, in Kraft getreten am 8. Dezember 2005; geändert durch Art. 2 der VO v. 8.11.2005 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; VO v. 29.11.2006 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 705), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

Überschrift des Ersten Kapitels und des § 2 geändert durch Art. 2 der VO v. 8.11.2005 (GV. NRW. S. 916); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 3

§ 1 Abs. 3 und § 4 geändert durch Art. 2 der VO v. 8.11.2005 (GV. NRW. S. 916); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.  

Fn 4

§ 2 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 29.11.2006 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 5

§ 8 geändert durch VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 705), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.