Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten der Gerichte (§ 3) bestimmt. Die Einreichung per E-Mail (§ 4) ist unzulässig.

(2) Bei den Finanzgerichten können elektronische Dokumente über den elektronischen Gerichtsbriefkasten (§ 3) oder als E-Mail (§ 4) eingereicht werden. Die Einreichung der elektronischen Dokumente per E-Mail ist seit dem 1. Januar 2004 zulässig; die Einreichung über den elektronischen Gerichtsbriefkasten der Gerichte ist ab dem 1. Januar 2006 zulässig.

(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen, und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht prüfbar sein (§ 5 Nr. 2). Das Gericht kann andere Stellen mit einer automatisierten Überprüfung beauftragen.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version (§ 5 Nr. 3) aufweisen:

1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und Sonderzeichen,

2. Unicode als reiner Text ohne Formatierungscodes,

3. Microsoft RTF (Rich Text Format),

4. Adobe PDF (Portable Document Format),

5. XML (Extensible Markup Language),

6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden,

7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software „Open Office“, soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.

(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.

(6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 5 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 926, in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 320.