Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Kommunikation über den elektronischen Gerichtsbriefkasten

(1) Der elektronische Gerichtsbriefkasten der Gerichte ist über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die Internetseiten der Gerichte

www.ovg.nrw.de,

www.vg-minden.nrw.de,

www.fg-duesseldorf.nrw.de,

www.fg-koeln.nrw.de,

www.fg-muenster.nrw.de

oder über die Internetseite www.egvp.de lizenzfrei heruntergeladen werden.

(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts mittels der zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 926, in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 320.