Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Die Gerichte geben auf ihrer jeweiligen Internetseite bekannt:

1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,

3. die für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der in § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 3 Abs. 2 festgelegten Formatstandards unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,

4. die öffentlichen Schlüssel und Verschlüsselungszertifikate der Poststellen der Finanzgerichte, den Standard für die Verschlüsselung der E-Mails und die von dem Gericht prüfbaren Transportsignaturen (§ 4 Abs. 2),

5. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 926, in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 320.