Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2

(1) Die Erstattung des Aufwands und der Fahrkosten kann davon abhängig gemacht werden, dass Zweck und Dauer des Dienstgeschäftes glaubhaft gemacht werden. Wird die Erstattung von Fahrkosten beantragt, sind die besonderen Umstände, die der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entgegenstanden, glaubhaft zu machen.

(2) Erstattungsfähige bare Auslagen sind auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 927, in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 321.