Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3

Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) verwiesen wird, findet dieses in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 927, in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 321.