Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14. Januar 2009 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

 

§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten der Einrichtungen, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.

Er entscheidet insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung,

2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungsgebieten, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 750.000 € überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,

5. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

6. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,

7. Auflösung der Einrichtungen des Netzwerkes Heilpädagogischer Hilfen des LVR oder wesentlicher Teile von ihnen,

8. Festlegung oder Änderung von Einzugsbereichen,

9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

11. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

12. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 sowie zwischen dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß § 12 Abs. 3,

13. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss für das HPH-Netz oder die Krankenhausausschüsse zuständig sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 944, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch ÄndSatz. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 14. Januar 2009 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§§ 9 u. 10 geändert durch ÄndSatz. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.