Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14. Januar 2009 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

 

§ 9 (Fn 3)
Zuständigkeit des Ausschusses für das HPH-Netz

(1) Der Ausschuss für das HPH-Netz entscheidet als Fachausschuss über das Konzept und die Planungsvorgaben für Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 750.000 € überschreiten; die Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses bei Einzelprojekten nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ZustVerfO bleibt unberührt.

Darüber hinaus berät er in dieser Eigenschaft insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Einrichtungen,

2. Fortentwicklung und Ziele der Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung im Rheinland in den Bereichen Beratung, Bildung, Arbeit, Wohnen, Freizeit,

3. Zweckänderung innerhalb der Einrichtung,

4. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,

5. sachliche, räumliche und personelle Rahmenvorgaben, Messziffern und Richtzahlen, einschließlich Stellenschlüssel,

6. Festlegung oder Änderung von Betreuungs- und Unterbringungsstandards.

(2) Der Ausschuss für das HPH-Netz ist gleichzeitig Betriebsausschuss für die drei Einrichtungen entsprechend der EigVO NRW.

In dieser Funktion berät er über alle Angelegenheiten der Einrichtungen, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,

2. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

4. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,

5. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

6. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit die Einrichtung als Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 10 Abs. 2 Satz 1,

9. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Einrichtungen sowie den diesbezüglichen Zweijahresbericht.

(3) Neben den Regelungen in § 10 Abs. 7 sowie § 11 Abs. 2 entscheidet der Ausschuss für das HPH-Netz in seiner Funktion als Betriebsausschuss über

1. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

2. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplans, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

3. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 5.000 €,

4. Stundungen von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,

5. Annahme der Budgetvereinbarung mit Sozialleistungsträgern,

6. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss,

7. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 150.000 €,

8. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € nicht überschreiten,

9. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

10. die Entlastung der Betriebsleitung.

(4) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.

(5) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 944, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch ÄndSatz. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 14. Januar 2009 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§§ 9 u. 10 geändert durch ÄndSatz. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.