Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14. Januar 2009 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

 

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreterinnen und Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.

(2) Leiterinnen und Leiter der Regionen sowie weiterer besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher bzw. die entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD) werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt. Über die Einstellung der übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entscheidet das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung selbständig für seinen Aufgabenbereich.

(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung für seinen Aufgabenbereich zuständig, im Übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 944, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch ÄndSatz. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 14. Januar 2009 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§§ 9 u. 10 geändert durch ÄndSatz. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.