Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14. Januar 2009 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

 

§ 16
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW – frühestens jedoch zum 1.1.2006 – in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 18. März 2005 beschlossene Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 223) aufgehoben.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 20. Dezember 2005

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Zusatz:

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 11. Januar 2008

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 944, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch ÄndSatz. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 14. Januar 2009 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§§ 9 u. 10 geändert durch ÄndSatz. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.