Historische SGV. NRW.

 1 / 7

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Aufgabe, für das Land Nordrhein-Westfalen Lotterien und Ausspielungen zu veranstalten und durchzuführen, wird gemäß § 5 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 15 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland - Lotteriestaatsvertrag - LoStV) vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 315) (Fn 2) einer privatrechtlichen Gesellschaft übertragen, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind. Zuständig für die Übertragung nach Satz 1 ist das Innenministerium.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Wetten, die anlässlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferdezucht- oder Pferdesportverein oder durch eine zugelassene Buchmacherin oder einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden,

2. Sportwetten,

3. den Betrieb von Spielbanken und die dort zugelassenen Spiele,

4. die von der Nordwestdeutschen Klassenlotterie veranstalteten Lotterien,

5. Lotterien und Ausspielungen anderer gemeinnütziger Veranstalterinnen oder Veranstalter im Sinne der §§ 6 ff. LoStV.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 949, in Kraft getreten am 30. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 7126.

Fn 3

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.