Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 3
Spielbedingungen

(1) Die Regelungen zur Durchführung der Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach § 1 Abs. 1 (Spielbedingungen) bedürfen der Erlaubnis des Innenministeriums.

(2) In den Spielbedingungen sind besondere Bestimmungen zu treffen über die

1. Voraussetzungen, unter denen ein Spielvertrag zustande kommt,

2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,

3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,

4. Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können,

5. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und

6. Auszahlung der Gewinne.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 949, in Kraft getreten am 30. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 7126.

Fn 3

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.