Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 4
Länderübergreifende Zusammenarbeit

Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 1 Abs. 1 können mit Erlaubnis des Innenministeriums gemeinsam mit anderen Ländern oder mit Lotterieunternehmen anderer Länder veranstaltet oder durchgeführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 949, in Kraft getreten am 30. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 7126.

Fn 3

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.