Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 5
Anderweitige Betätigung der
Veranstalterin oder des Veranstalters

Eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung der Veranstalterin oder des Veranstalters und die Gründung von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Diese darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 1 Abs. 1 hierdurch nicht gefährdet wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 949, in Kraft getreten am 30. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 7126.

Fn 3

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.