Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 6
Aufsicht

Das Innenministerium stellt sicher, dass Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 1 Abs. 1 ordnungsgemäß veranstaltet oder durchgeführt, Konzessionsabgaben abgeführt und die in der Konzession enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Innenministerium trifft die zur Durchführung der Aufsicht geeigneten Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Innenministerium kann insbesondere

1. die Konzession widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,

2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen prüfen lassen,

3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen der gemäß § 1 Abs. 1 beauftragten privatrechtlichen Gesellschaft einsehen und

4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien dieser Gesellschaft teilnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 949, in Kraft getreten am 30. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 7126.

Fn 3

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.