Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 31. März 2008 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 30. April 2008.

 

§ 1

(1) Inhaberinnen und Inhaber von Doktorgraden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen und in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben sind, können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.

(2) Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und ohne Promotionsverfahren vergeben wurden (Berufsdoktorate).

(3) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen ist nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2006 S. 4, in Kraft getreten am 10. Januar 2006.

Aufgehoben durch VO vom 31. März 2008 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 30. April 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 223.