Historische SGV. NRW.
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§ 2
(1) Inhaberinnen und Inhaber der nachstehend genannten Doktorgrade können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Angabe der verleihenden Einrichtung, führen:
Herkunftsland |
Grad |
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1. |
Australien |
Doctor of ... |
2. |
Israel |
Doctor of ... |
3. |
Kanada |
Doctor of Philosophy (Ph.D.) |
4. |
Russland |
kandidat biologiceskich nauk |
(2) Dasselbe gilt für Inhaberinnen und Inhaber des in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Grades „Doctor of Philosophy“ – abgekürzt „Ph.D.“, sofern die verleihende Einrichtung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als universitätsadäquat bewertet ist.
(3) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen ist nicht zulässig.
GV. NRW. 2006 S. 4, in Kraft getreten am 10. Januar 2006. Aufgehoben durch VO vom 31. März 2008 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 30. April 2008. |
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SGV. NRW. 223. |