Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 13. November 2012.

 

§ 2
Zusammensetzung der Beiräte

(1) Der Landesbeirat setzt sich zusammen aus

1. je einem Mitglied, das die Bezirksregierungen entsenden; sind Bezirksbeiräte gebildet, entsenden diese aus ihrer Mitte,

2. sechs Mitgliedern aus dem Kreis der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedler zu berufen,

3. vier Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des Landes.

(2) Der Bezirksbeirat setzt sich zusammen aus

1. vier Mitgliedern aus dem Kreis der im Regierungsbezirk tätigen Verbände der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedler zu berufen,

2. drei Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des Regierungsbezirks.

(3) Bei der Bildung der Beiräte soll das Landesgleichstellungsgesetz berücksichtigt werden.

(4) Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung entsandt oder berufen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88; in Kraft getreten am 1. März 2006; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009.

Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 13. November 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 24.

Fn 3

§ 1, § 3, § 4, § 5 und § 8 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009.