Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 13. November 2012.

 

§ 3 (Fn 3)
Berufung der Mitglieder

(1) Das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen. Binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung bzw. dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer sind die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dem für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministerium zu benennen. Die Berufung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nimmt das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium eigenständig vor.

(2) Die Bezirksregierung entscheidet unmittelbar nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, ansonsten nach dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer, ob sie einen Beirat bildet, und fordert gegebenenfalls die in ihrem Bezirk tätigen Verbände der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler auf, binnen zwei Monaten Vorschläge für die Berufung der Mitglieder des Bezirksbeirats nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88; in Kraft getreten am 1. März 2006; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009.

Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 13. November 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 24.

Fn 3

§ 1, § 3, § 4, § 5 und § 8 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009.