Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

 

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberin/des Prüfungsbewerbers nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

a) Verlobte,

b) Ehegatten,

c) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

d) Geschwister,

e) Kinder der Geschwister,

f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

g) Geschwister der Eltern,

h) Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

- in den Fällen der Buchstaben b, c und f die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

- in den Fällen der Buchstaben c bis g die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

- im Falle des Buchstaben h die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Ausbilderin oder der Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das LUA , während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann das LUA die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 135, in Kraft getreten am 6. April 2006.

Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

Fn2

SGV. NRW. 7123