Historische SGV. NRW.
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§ 5
Geschäftsführung
(1) Das LUA regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss, dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin / vom Protokollführer und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.
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GV. NRW. S. 135, in Kraft getreten am 6. April 2006. Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009. |
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SGV. NRW. 7123 |

