Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

 

§ 7
Prüfungstermine

(1) Das LUA bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Das LUA gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens drei Monate vorher bekannt.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen - ggf. überregionalen - Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Stellen einzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 135, in Kraft getreten am 6. April 2006.

Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

Fn2

SGV. NRW. 7123