Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

 

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen. Anmeldeschluss für die Sommerprüfung ist der 15. Februar, für die Winterprüfung der 15. September eines jeden Jahres. Die Anmeldefristen gelten ebenfalls für Anträge auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

(2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk

- in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,

- in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz der Prüfungsbewerberin/des Prüfungsbewerbers liegt,

- in den Fällen des § 1 Abs. 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist. Hiervon unberührt bleibt die Zuständigkeit der IHK, soweit eine Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft vorliegt.

(4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

a) in den Fällen der §§ 8 und 9 Abs. 1

- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung

- vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule

- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

b) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3

- Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit i.S. des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise i.S. des § 9 Abs. 3

- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

- Lebenslauf (tabellarisch).

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 135, in Kraft getreten am 6. April 2006.

Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

Fn2

SGV. NRW. 7123