Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

 

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 135, in Kraft getreten am 6. April 2006.

Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

Fn2

SGV. NRW. 7123