Historische SGV. NRW.
![]() | 17 / 28 | ![]() |
§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der/des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
|
GV. NRW. S. 135, in Kraft getreten am 6. April 2006. Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009. |
|
|
SGV. NRW. 7123 |

