Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel II der VO v. 23.1.2007 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

 

§ 2
Maschinelle Führung der Register

(1) Das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

(2) Bei den in der Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten werden das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

(3) Bei dem Amtsgericht Essen wird das Partnerschaftsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 178, in Kraft getreten am 19. Mai 2006.

Aufgehoben durch Artikel II der  VO v. 23.1.2007 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.