Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel II der VO v. 23.1.2007 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

 

§ 6
Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und wird der Geschäftsbetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, trifft der Vorstand des Gerichts.

(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 178, in Kraft getreten am 19. Mai 2006.

Aufgehoben durch Artikel II der  VO v. 23.1.2007 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.