Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 18. Dezember 2014.

 

§ 8 (Fn 2)
Bestandsschutz und Überprüfung der Förderung

(1) Die am 1. Januar 2012 bestehende Anzahl der geförderten Fachkraftstellen und ihre Verteilung auf die Beratungsstellen werden erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2015 für einen Zeitraum von fünf Jahren neu festgelegt. Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nach Satz 1 erfolgt die Neufestlegung jeweils erneut für jeweils fünf Jahre.

(2) Fallen innerhalb des in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Zeitraums Fachkraftstellen einer Trägergruppe oder eines Trägers weg und hat die Trägergruppe oder der Träger weitere Fachkraftstellen im gleichen Versorgungsgebiet beantragt, so werden die beantragten Fachkraftstellen bis zur Höhe der weggefallenen Fachkraftstellen zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Jahres in die Förderung aufgenommen. Die Auswahl erfolgt nach den in § 7 genannten Kriterien. Beantragt die Trägergruppe oder der einzelne Träger der weggefallenen Fachkraftstellen keine neuen Stellen, werden die weggefallenen Fachkraftstellen den anderen Trägergruppen oder einzelnen Trägern im Versorgungsgebiet angeboten. Die Auswahl erfolgt nach den in § 7 genannten Kriterien.

(3) Abweichend von § 3 Absatz 1 kann in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum in besonderen Ausnahmefällen ein neuer Träger in einem Versorgungsgebiet nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auch über den Versorgungsschlüssel hinaus gefördert werden, wenn für seine Beratungsleistungen ein dringender Bedarf besteht.

(4) Die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde hat der Landesregierung bis zum 30. Juni 2014 einen Bericht zur Ausgestaltung der gesetzlichen Kriterien für die ab dem 1. Januar 2015 durchzuführende Neufestlegung der zu fördernden Fachkraftstellen und ihre Verteilung auf die zu fördernden Beratungsstellen (Auswahlkriterien) vorzulegen. Dieser Bericht muss ein Konzept zur Ausgestaltung der Auswahlkriterien für den Fall enthalten, dass in einem Versorgungsgebiet mehr Anträge auf Förderung vorliegen, als zur Erfüllung des in § 3 Absatz 1 genannten Versorgungsschlüssels erforderlich sind.

(5) Zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts nach Absatz 4 kann die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde von den Beratungsstellen und ihren Trägern sowie von den Trägergruppen Auskunft über deren wirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse sowie über die bei ihrer Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen einschließlich von Fallzahlen über die in den Beratungsstellen durchgeführten Beratungen und Maßnahmen nach den §§ 2 und 5 SchKG verlangen. Diese Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenen und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 267, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006; geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012.

Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 18. Dezember 2014.

Fn 2

§ 1, § 3, § 7, § 8 und § 10 geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012.