Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 14a (Fn 12)
Langzeitarbeitskonten
(1) Nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze kann Beamtinnen und Beamten die
Führung von Langzeitarbeitskonten gestattet werden, wenn dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen. Langzeitarbeitskonten sind personenbezogene
Arbeitszeitkonten. Sie dienen dem langfristigen Ansparen von Zeitguthaben
(Ansparphase), die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden
können (Entnahmephase). Langzeitarbeitskonten werden unabhängig von einer
Erfassung der dienstlichen Anwesenheit nach § 16 Absatz 2 Satz 1 geführt. Die
Entscheidung der Beamtin oder des Beamten zur Führung eines
Langzeitarbeitskontos erfolgt auf freiwilliger Basis. Nähere Bestimmungen
werden durch Dienstvereinbarungen und sodann über Einzelvereinbarungen mit
teilnehmenden Beamtinnen und Beamten festgelegt. Die Führung eines
Langzeitarbeitskontos ist nicht zulässig für
1. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie
2. Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand
versetzt werden können.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitarbeitskontos
gestattet worden ist, wird über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach §
2 Absatz 1 oder 3 hinaus die Wochenarbeitszeit auf ihren Antrag um maximal drei
Stunden erhöht, soweit dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben
angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem
Langzeitarbeitskonto als Zeitguthaben bis zur Höhe der nach Satz 1 vereinbarten
Erhöhung jeweils am Ende des Monats der Ansparung gutgeschrieben (Ansparphase).
Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit ist dem Gleitzeitkonto oder anderen
Konten zur Arbeitszeiterfassung gutzuschreiben. § 2 Absatz 5 und § 4 bleiben
unberührt. Soweit tatsächlicher Bedarf für die beantragte Mehrleistung nicht
mehr besteht, kann die dienstvorgesetzte Stelle die erhöhte wöchentliche
Arbeitszeit nach Satz 1 entsprechend verringert festsetzen.
(3) Dem Langzeitarbeitskonto können darüber hinaus jährlich maximal 122
Stunden gutgeschrieben werden, die sich flexibel zusammensetzen können aus:
1. Ansprüchen auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte
Mehrarbeit im Sinne des § 10 unabhängig vom Jahr der Entstehung sowie
2. Erholungsurlaub nach § 18 Absatz 2 der Freistellungs- und
Urlaubsverordnung NRW, der den jährlichen Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW übersteigt und nach § 19 Absatz 2 der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW nicht verfallen ist.
Der Urlaub wird in Stunden auf der Basis des zum Zeitpunkt der Gutschreibung
durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallenden Teils der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit berechnet.
(4) Dem Langzeitarbeitskonto können einmalig gutgeschrieben werden:
1. bei Einrichtung des Langzeitarbeitskontos maximal 156 Stunden
Zeitguthaben nach § 14 Absatz 5 und maximal 122 Stunden nach § 14a Absatz 3
sowie
2. befristet bis zum 31. Dezember 2024 maximal 278 Stunden, die wegen
Mehrbedarfs aufgrund der Coronapandemie angefallen sind.
(5) Dem Langzeitarbeitskonto kann ein Zeitguthaben bis zur Höhe von
insgesamt 2 132 Stunden gutgeschrieben werden. Es erfolgt eine jährliche
Unterrichtung über den Kontostand. Der Wert des angesparten Zeitguthabens
bleibt auch in Fällen einer Verminderung der Besoldung wegen
disziplinarrechtlicher Maßnahmen oder nicht bestandener Probezeit nach § 21 des
Landesbeamtengesetzes erhalten. Der Wertausgleich erfolgt durch zusätzliche
Zeitgutschrift.
(6) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, ununterbrochene
Freistellungszeiten nach § 65 des Landesbeamtengesetzes und Eltern- und
Pflegezeit ohne Teilzeitbeschäftigung werden dem Langzeitarbeitskonto nicht
gutgeschrieben. Gleiches gilt für Krankheitszeiten, die insgesamt sechs Wochen
pro Jahr in der Ansparphase überschreiten.
(7) Im Umfang des Zeitguthabens des Langzeitarbeitskontos wird der Beamtin
oder dem Beamten auf Antrag Zeitausgleich durch vollständige oder teilweise Freistellung
vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung gewährt (Entnahmephase). Die Dauer
einer vollständigen Freistellung oder teilweisen Freistellung mit
unterhälftiger Arbeitszeit darf in der Entnahmephase ununterbrochen maximal
sechs Monate betragen. Eine weitere vollständige Freistellung oder teilweise
Freistellung mit unterhälftiger Arbeitszeit ist erst nach einer Karenzzeit von
zwölf Monaten zulässig. Ab fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist
der Zeitausgleich nur in Form einer teilweisen Freistellung mit einer
Reduzierung der Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
möglich. Während der Entnahmephase bleiben mit Ausnahme der Pflicht zur
Dienstleistung alle Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis unberührt.
Während der Entnahmephase ruht die Ansparphase. Die Entnahmephase wird
unterbrochen zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des
Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1228) in der jeweils
geltenden Fassung, zur Inanspruchnahme einer Elternzeit, einer Familienpflege-
oder Pflegezeit sowie für die Dauer eines bewilligten Urlaubs oder einer
Freistellung ohne Besoldung und für die Dauer einer Dienstunfähigkeit.
(8) Der Zeitausgleich ist rechtzeitig zu beantragen. Ab einer Entnahmephase
von vier Wochen soll der Antrag mindestens vier Monate vor Beginn der
Freistellung erfolgen. Die Freistellung bedarf der Zustimmung der
dienstvorgesetzten Stelle. Der Freistellungsantrag kann aus dienstlichen
Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist mit der Beamtin oder dem Beamten
ein Ersatzzeitraum zu vereinbaren.
(9) Das Langzeitarbeitskonto ist vor seiner Beendigung vorab durch Freizeit
auszugleichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Nicht
ausgeglichenes Zeitguthaben ist nach Beendigung dem Gleitzeitkonto oder anderen
Konten zur Arbeitszeiterfassung gutzuschreiben. In den Fällen der Beendigung
des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.
Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, bei
Dienstherrnwechsel oder in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem
Beamten die Fortsetzung des Langzeitarbeitskontos nicht mehr zuzumuten ist,
kann die rechtzeitige Entnahme zum Zwecke des Ausgleichs durch die
dienstvorgesetzte Stelle angeordnet werden.
(10) Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu
der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen
werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. Ein Anspruch
auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht.
(11) Von Amts wegen finanziell abzugelten ist Zeitguthaben, das
1. zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt
2. wegen eines unvorhersehbaren kurzfristigen Wechsels der Dienstbehörde, in
der das Langzeitarbeitskonto nicht fortgeführt werden kann oder
3. in Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod
nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnte. Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages pro Ausgleichstag ist § 19a Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW entsprechend anzuwenden.
GV. NRW. S. 335, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006; geändert durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009 und am 1. Januar 2010; Artikel 2 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 5. November 2016; Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Verordnung vom 11. Februar 2020 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 1. März 2020; Artikel 40 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. |
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SGV. NRW. 2030 |
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§ 4, § 6, und § 18 geändert durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009. |
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§ 9 neu gefasst durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft am 1. Januar 2010; geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012. |
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§ 11 geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012. |
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§ 2: Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012 und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Absatz 4 geändert und Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. |
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§ 5 und § 8 Absatz 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 5. November 2016; § 20 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. |
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§ 14: Absatz 4a eingefügt und Absatz 5 geändert durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009; Absatz 8 angefügt durch Verordnung vom 11. Februar 2020 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 1. März 2020; Absatz 7 (alt) aufgehoben und Absatz 8 (alt) umbenannt in Absatz 7 (neu) und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. |
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§ 10: geändert durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009; Absatz 1 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 1: geändert durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009; Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. |
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§ 14a neu eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. |
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§ 16 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. |
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§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. |