Historische SGV. NRW.

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Diese Änderung ist in der aktuellen Gesamtfassung der Geschäftsanweisungen in der aktuellen SGV. NRW. enthalten.

 

§ 1

Die Vorschriften über die Anweisungen der bischöflichen Behörden für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden (Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen gemäß §§ 21 und 27 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, veröffentlicht in der Preußischen Gesetzessammlung 1924, S. 585 in Verbindung mit der Anordnung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung betreffend die Veröffentlichung der Regelung der Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden vom 20. Februar 1928, veröffentlicht in der Preußischen Gesetzessammlung 1928, S. 12) werden nach Herstellung des Benehmens mit der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen geändert und ergänzt.

1.   Artikel 2 der Geschäftsanweisungen für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln, des nordrhein-westfälischen und des hessischen Teils der Erzdiözese Paderborn, des Bistums Aachen und Artikel 705 Abs. 2 der Synodalstatuten der Diözese Essen von 1961 (SSE) erhält folgende Fassung:

„Artikel 2 Erster und zweiter Stellvertreter

      Der Kirchenvorstand wählt beim turnusmäßigen Wechsel seines Mitgliederbestandes aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Der erste stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen der Verhinderung. Der zweite stellvertretende Vorsitzende tritt bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden in die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden ein. Die Ämter des ersten und des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden enden mit dem nächsten turnusmäßigen Wechsel des Mitgliederbestandes. Der Vorsitzende hat die Namen des ersten und des zweiten Stellvertreters unverzüglich nach der Wahl der (Erz-) Bischöflichen Behörde anzuzeigen.“

Artikel 705 Abs. 2 der Synodalstatuten der Diözese Essen von 1961 enthält keine auf den ersten und zweiten Stellvertreter des Kirchenvorstandsvorsitzenden hinweisende Überschrift.

2.   Die Geschäftsanweisungen für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln, des nordrhein-westfälischen und des hessischen Teils der Erzdiözese Paderborn und des Bistums Aachen wird nach Artikel 2 ein Artikel 2 a eingefügt und erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a Geschäftsführenden Vorsitzender

(1) Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) kann im besonderen Fall auf Antrag des Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit und der Wahlperiode des Kirchenvorstandes der Kirchenvorstand den stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz betrauen. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die (Erz-)Bischöfliche Behörde.

(2) In dieser Eigenschaft übernimmt der Stellvertreter den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten und Pflichten. Der geschäftsführende Vorsitzende ist verpflichtet, den Pfarrer, der Vorsitzender des Kirchenvorstandes bleibt, über alle Angelegenheiten des Kirchenvorstandes zu unterrichten, die Tagesordnung und die Sitzungstermine mit ihm abzustimmen und ihn über die Beratungsergebnisse aufgrund des Protokolls zu informieren.

(3) Sofern der Pfarrer an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnimmt, hat er den Vorsitz inne.“

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 384, ausgegeben am 16. August 2006.

Diese Änderung ist in der aktuellen Gesamtfassung der Geschäftsanweisungen in der aktuellen SGV. NRW. enthalten.