Historische SGV. NRW.

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Diese Änderung ist in der aktuellen Gesamtfassung der Geschäftsanweisungen in der aktuellen SGV. NRW. enthalten.

 

§ 4

Das nach §§ 21 und 27 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585) erforderliche Benehmen mit der Staatsbehörde ist hergestellt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 384, ausgegeben am 16. August 2006.

Diese Änderung ist in der aktuellen Gesamtfassung der Geschäftsanweisungen in der aktuellen SGV. NRW. enthalten.