Historische SGV. NRW.
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§ 4
Das nach §§ 21 und 27 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585) erforderliche Benehmen mit der Staatsbehörde ist hergestellt.
GV. NRW. S. 384, ausgegeben am 16. August 2006. Diese Änderung ist in der aktuellen
Gesamtfassung der Geschäftsanweisungen in der aktuellen SGV. NRW. enthalten. |
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