Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

 

§ 1
Ziel und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin/zum Altenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Aufsicht einer Pflegefachkraft erforderlich sind.

Hierzu zählen insbesondere:

1. die fachkundige umfassende Grundpflege älterer Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Berücksichtigung ihrer Selbstständigkeit einschließlich ihrer Fähigkeiten und Ressourcen zur Selbstpflege auf der Grundlage der von einer Pflegefachkraft erstellten individuellen Pflegeprozessplanung,

2. die Mitwirkung bei der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation unter Anleitung einer Pflegefachkraft,

3. die Mitwirkung bei der Erhebung von Daten des zu Pflegenden und deren Dokumentation,

4. die Mithilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung sowie der Erhaltung und Förderung sozialer Kontakte und

5. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe.

(2) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform 12 Monate, in Teilzeit höchstens 24 Monate und umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und fachpraktischen Unterricht von 750 Stunden und die praktische Ausbildung von 900 Stunden.

(3) Die Ausbildungsform (Teilzeit/Vollzeit) wird im Ausbildungsvertrag verbindlich festgelegt. Nachträgliche Änderungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.

(4) Die zuständige Behörde bestimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den betreffenden Fachseminaren für Altenpflege die Fachseminare, an denen die verkürzte Ausbildung nach § 5 durchgeführt werden kann.

(5) Die theoretische Ausbildung findet in den gemäß Altenpflegegesetz anerkannten Fachseminaren für Altenpflege statt, an denen bei Beginn der Altenpflegehilfeausbildung mindestens ein Kurs für eine Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger stattfindet. Diese Fachseminare tragen gleichzeitig die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Andere Träger können bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs, soweit sie die Voraussetzungen des Altenpflegegesetzes des Bundes für die Zulassung als Fachseminar und die Bedingungen zur Durchführung der Ausbildung entsprechend erfüllen, ebenfalls als Fachseminar, begrenzt auf die Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung, anerkannt werden.

(6) Die Ausbildung erfolgt entsprechend der Altenpflegeausbildung am Lernfeldkonzept (Anlage 1) sowie im Wechsel von Abschnitten des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(7) Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen können bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen, bei der Teilzeit-Ausbildung von bis zu acht Wochen angerechnet werden.

(8) Bei Unterbrechung durch Schwangerschaft im Rahmen der gesetzlichen Mutterschutzfristen kann die Ausbildungszeit auf Antrag um die Dauer der Elternzeit verlängert werden.

(9) Darüber hinaus gehende Fehlzeiten können berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(10) Die Probezeit beträgt drei Monate.

(11) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit und auf Grundlage der Ausbildungsplanung des Fachseminars zu gewähren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 404, in Kraft getreten am 1. September 2006; geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; VO vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261), in Kraft getreten am 29. April 2010.
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

Fn 2

§ 24 aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 3

§ 2, § 11, § 14, § 23 und § 26 geändert durch VO vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261), in Kraft getreten am 29. April 2010.