Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

 

§ 2 (Fn 3)
Zugangsvoraussetzung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Qualifikation in der Altenpflegehilfe sind:

1. die Vollendung des 16. Lebensjahres,

2. die persönliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Altenpflegehilfe und

3. der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand oder die durch das durchführende Fachseminar bescheinigte Eignung auf der Grundlage einer besonders erfolgreichen Teilnahme an mindestens zwei Bausteinen von je zwei bis drei Monaten des nordrhein-westfälischen Werkstattjahres, Bereich Altenhilfe.

(2) Zu der Qualifizierung in Teilzeit kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.

(3) Sofern ein Zeugnis nach Absatz 1 nicht an einer deutschen Schule erworben wurde, sind zusätzlich umfassende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.

(4) Eine Zulassung zur Ausbildung ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher eine Prüfung in der staatlichen Altenpflegehilfe endgültig nicht bestanden hat.

(5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 können andere Bewerber zugelassen werden in vom zuständigen Ministerium gebilligten oder durchgeführten Modellprojekten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 404, in Kraft getreten am 1. September 2006; geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; VO vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261), in Kraft getreten am 29. April 2010.
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

Fn 2

§ 24 aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 3

§ 2, § 11, § 14, § 23 und § 26 geändert durch VO vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261), in Kraft getreten am 29. April 2010.