Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

 

§ 4
Praktische Ausbildung

(1) Die ausbildende Einrichtung muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten. Die praktische Ausbildung unterteilt sich in vier Abschnitte, von denen jeweils zwei

1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt und

jeweils zwei

2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt,

vermittelt werden.

Der Umfang je Praxiseinsatz nach den Nummern 1 und 2 umfasst mindestens 200 Stunden. Die restlichen Stunden können für Praktika in weiteren Einrichtungen, die pflegebedürftige Menschen betreuen, genutzt werden.

(2) Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schülerin oder des Schülers durchgängig durch eine geeignete Pflegefachkraft auf Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. Geeignete Pflegefachkraft ist eine nach dem NRW-Standard ausgebildete Praxisanleitung oder eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder eine Gesundheits- und Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Krankenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der Fähigkeit zur Anleitung der Schüler und Schülerinnen als geeignete Pflegefachkraft. Die anleitende Pflegefachkraft wird von der Einrichtung aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Fähigkeiten benannt. Ihre Aufgabe ist es, die Schülerin oder den Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Pflegedienstleitung und anleitende Pflegefachkraft stellen den Kontakt mit dem Fachseminar für Altenpflege sicher.

(3) Das Fachseminar für Altenpflege stellt durch seine Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und Schüler durch begleitende Besuche in den Einrichtungen zu betreuen, die anleitende Pflegefachkraft zu beraten und die Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die Praxisanleitung zu beurteilen.

Die Besuche finden während der Ausbildung mindestens einmal in einer stationären und einmal in einer ambulanten Altenpflegeeinrichtung statt.

(4) Der Träger der ausbildenden Einrichtung hat der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind.

(5) Die ausbildende Einrichtung darf der Schülerin und dem Schüler nur Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren Kräften angemessen sein.

(6) Die ausbildende Einrichtung stellt über den bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung aus. Diese muss Angaben enthalten über die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie über Fehlzeiten der Schülerin oder des Schülers. Sie enthält eine Benotung. Spätestens eine Woche nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes ist die Bescheinigung dem Fachseminar für Altenpflege vorzulegen. Die Schülerin oder der Schüler erhält davon zeitgleich eine Abschrift.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 404, in Kraft getreten am 1. September 2006; geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; VO vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261), in Kraft getreten am 29. April 2010.
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

Fn 2

§ 24 aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 3

§ 2, § 11, § 14, § 23 und § 26 geändert durch VO vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261), in Kraft getreten am 29. April 2010.