Historische SGV. NRW.
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§ 7
Benotung
Für die nach dieser Verordnung zu bewertenden Leistungen gelten folgende Noten:
„sehr gut“ (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten
bis einschließlich 1,4),
„gut“ (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis
einschließlich 2,4),
„befriedigend“ (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von
2,5 bis einschließlich 3,4),
„ausreichend“ (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht (bei Werten von 3,5 bis einschließlich 4,4),
„mangelhaft“ (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis einschließlich
5,4),
„ungenügend“ (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können (bei Werten ab 5,5).
Abschnitt 3
Prüfung
GV. NRW. S. 404, in Kraft getreten am 1. September
2006; geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; VO vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261), in Kraft getreten am 29. April 2010. |
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§ 24 aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007. |
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§ 2, § 11, § 14, § 23 und § 26 geändert durch VO vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261), in Kraft getreten am 29. April 2010. |