Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

 

§ 15
Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe zur direkten Pflege, einschließlich der Betreuung und Begleitung eines pflegebedürftigen Menschen. Im Prüfungsverlauf soll erkennbar werden, dass der Prüfling nach Abschluss der Ausbildung eine sichere stabile Pflegesituation gemäß § 1 Abs. 1 übernehmen kann.

(2) Die gesamte praktische Prüfung einschließlich der Vor- und Nachbereitung soll die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln geprüft.

(3) Mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer nehmen die Prüfung ab und benoten die Leistung. Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen. Die Auswahl der Einrichtung gemäß § 8 Abs. 4 und der pflegebedürftigen Person erfolgt unter Mitteilung an die zuständige Behörde gemeinsam durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und die verantwortliche Pflegedienstleitung. Die Einbeziehung der pflegebedürftigen Person in die Prüfungssituation setzt deren Einverständnis voraus.

(4) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den praktischen Teil der Prüfung aus der Note der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 404, in Kraft getreten am 1. September 2006; geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; VO vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261), in Kraft getreten am 29. April 2010.
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

Fn 2

§ 24 aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 3

§ 2, § 11, § 14, § 23 und § 26 geändert durch VO vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261), in Kraft getreten am 29. April 2010.