Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 3a (Fn 5)
Zusammenarbeit bei der Bereitstellung

(1) Gemäß § 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen andere behördliche Stellen im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde bei der amtlichen Bereitstellung von Geobasisdaten nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitwirken. Amtliche Beglaubigungen sowie die Erteilung von Auskünften, die über Auszüge und Einsichtnahmen hinausgehen, obliegen jedoch ausschließlich der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde.

(2) Im Einvernehmen mit der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde dürfen kreisangehörige Gemeinden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie alle Katasterbehörden als dezentrale Stellen Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters in Ausgestaltung der für die Papierform festgelegten Standardausgaben als Ausdrucke oder in digitaler Form bereitstellen. Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes verbleiben bei der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde.

(3) Das bei der für die Landesvermessung zuständigen Behörde eingerichtete Geodatenzentrum hat als zentrale Stelle landesweit digitale Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters, die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes geführt werden, über Geodatendienste oder auf Datenträger bereitzustellen und hierbei die Aufgabe als zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes wahrzunehmen. Im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Katasterbehörden wird vom Geodatenzentrum zudem ein zentraler Zugang zu den bei diesen Behörden eingerichteten Abrufverfahren zur Übermittlung von Vermessungsunterlagen (§ 14 Absatz 3 Satz 1) bereitgestellt.

(4) Für Abstimmungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des Geodatenzentrums gemäß Absatz 3 wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet. Dieser besteht aus je zwei Personen des Geodatenzentrums, des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums, des Städtetages Nordrhein-Westfalen und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen. Er tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn jede der aufgeführten Stellen durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Jede dieser Stellen hat eine Stimme. Der Koordinierungsausschuss trifft seine Beschlüsse einstimmig.

(5) Digitale Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters können mit Genehmigung des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums auch über behördliche Stellen des Bundes oder anderer Bundesländer zur Nutzung bereitgestellt werden.

Abschnitt 2
Aufgaben

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 462, in Kraft getreten am 8. November 2006; geändert durch Artikel 3 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 17. Juli 2010; Artikel 9 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015; Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020; Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 20061

Fn 3

§ 29 zuletzt geändert durch Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; umbenannt in § 30 durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 4

Inhaltsübersicht, § 11, § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 5

§§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015.

Fn 6

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 7

§ 14 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 8

§ 28: geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015; neu gefasst durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.