Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 19 (Fn 4)
Verfahren bei der Durchsetzung der Pflichten

(1) Gemäß § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegt die Errichtung eines Gebäudes (§ 11 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder dessen Grundrissveränderung der Einmessungspflicht. Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind unabhängig vom Datum der Errichtung oder Fertigstellung:

1. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind,

2. Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m2 sowie sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster,

3. Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) aufgeführt sind,

4. Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie sich unter der Erdoberfläche befinden (unterirdische Gebäude),

5. Grundrissveränderungen nach Teilabbruch eines Gebäudes unter Beachtung von Absatz 2 Satz 4 und

6. Grundrissveränderungen durch das Aufbringen von Wärmedämmung.

(2) Die Gebäudeeinmessung gemäß § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder Grundrissveränderung zu beantragen. In Einzelfällen entscheidet die Katasterbehörde aufgrund der Aktualitätsanforderung an das Liegenschaftskataster über einen früheren Zeitpunkt der Gebäudeeinmessung. Die Vermessungsstellen haben die Katasterbehörde unverzüglich über die Beantragung der Gebäudeeinmessung und den frühestmöglichen Vermessungstermin zu informieren und die Vermessungsschriften der Gebäudeeinmessung innerhalb von fünf Monaten nach der Fertigstellung des Gebäudes der Katasterbehörde einzureichen. Wurde ein Teil eines Gebäudes abgebrochen, hat die Einmessung des veränderten Grundrisses nur dann zu erfolgen, wenn die bereits im Liegenschaftskataster geführten Angaben zum Gebäude nicht genügen, den neuen Grundriss eindeutig zu beschreiben. Beantragte Vermessungsunterlagen sind von der Katasterbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat bereitzustellen.

(3) Werden der Katasterbehörde die Beantragungen der Einmessung der Gebäude oder Grundrissveränderungen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung nachgewiesen, fordert sie die Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderlichen Gebäudeeinmessungen zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung für Gebäude und Grundrissänderungen, für die keine Gebäudeeinmessungen vorliegen, die aber von der Katasterbehörde durch die Auswertung anderer Unterlagen in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind, bevor die Katasterbehörde zu Gebäudeeinmessungen aufgefordert hat.

(4) Die Vermessungsstellen informieren die Verpflichteten über die Ergebnisse der Gebäudeeinmessung sowie über den Zeitpunkt, wann sie die Gebäudeeinmessung der Katasterbehörde zur Übernahme ins Liegenschaftskataster eingereicht haben. Die Katasterbehörde führt das Liegenschaftskataster innerhalb von 3 Monaten fort und stellt den Verpflichteten entsprechende Auszüge gemäß § 13 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Verfügung.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für Gebäude auf Grundstücken, die im Gebiet eines förmlich eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, oder dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, liegen.

(6) Für bauliche Anlagen, bei denen eine Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes besteht, gelten die Regelungen der Absätze 3 bis 5 sinngemäß.

(7) Gemäß § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegen Veränderungen auf einem Grundstück ebenfalls der Informations- oder Vermessungspflicht, wenn sie für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind. Bei Gebäuden und Gebäudeteilen nach Absatz 1 Nummer 4 haben die gesetzlich Verpflichteten die notwendigen Angaben gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 beizubringen; auf eine Vermessung kann verzichtet werden, wenn diese Angaben den Erfordernissen des Liegenschaftskatasters genügen. Die Unterlagen mit den notwendigen Angaben sind in die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3 Nummer 4) zu übernehmen.

(8) Nachdem die Katasterbehörde von einer Veränderung (§ 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) Kenntnis erlangt hat, fordert sie die jeweils Verpflichteten auf, die notwendigen Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen beizubringen, sofern ihr nicht selbst die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Eingereichte Unterlagen mit den notwendigen Angaben sind in die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3 Nummer 4) zu übernehmen. Entsprechen diese Unterlagen nicht den Erfordernissen des Liegenschaftskatasters, fordert die Katasterbehörde die jeweils Verpflichteten auf, die Vermessung der Veränderung zu veranlassen.

(9) Für die Beibringung der notwendigen Angaben zu Veränderungen oder deren Vermessung gelten die Regelungen der Absätze 3 und 4 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 462, in Kraft getreten am 8. November 2006; geändert durch Artikel 3 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 17. Juli 2010; Artikel 9 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015; Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020; Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 20061

Fn 3

§ 29 zuletzt geändert durch Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; umbenannt in § 30 durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 4

Inhaltsübersicht, § 11, § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 5

§§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015.

Fn 6

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 7

§ 14 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 8

§ 28: geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015; neu gefasst durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.