Historische SGV. NRW.

2 / 78

Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 2

(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Stiftungsurkunde deutlich und bestimmt gefasst ist und ob sie ausreichende Bestimmungen über die Bestellung eines Vorstandes enthält.

(2) Stehen der Genehmigung der Stiftung Bedenken entgegen, so ist die Genehmigung zu versagen oder eine angemessene Frist zur Beseitigung der Bedenken zu bestimmen. Im letzteren Falle ist die Genehmigung nach dem Ablaufe der Frist zu versagen, wenn nicht inzwischen die Bedenken beseitigt sind. Gegen die Verfügung, durch welche die Genehmigung erteilt oder versagt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Gericht vor der Entscheidung über die Genehmigung die Mitglieder der berufenen Familie öffentlich aufzufordern, sich in einem hierfür bestimmten Termin zu erklären, widrigenfalls ihnen gegen die Entscheidung die Beschwerde nicht zustehe. Die Beschwerde steht jedem Erben, dem Testamentsvollstrecker und den in dem Termin erschienenen Mitgliedern der berufenen Familie zu.

Artikel 2

Für die Verfassung einer Familienstiftung gelten folgende Vorschriften:

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177